Sie werden Vater? – einige Infos zu rechtlichen Themen

Sie werden Vater?
Eine aufregende Zeit
kommt auf Sie zu!

Zwar beschäftigen wir uns bei BabyCare als Vorsorgeprogramm für eine gesunde Schwangerschaft vordergründig mit werdenden Müttern, doch natürlich machen wir uns auch Gedanken um die werdenden Väter. Tatsache ist, die Schwangerschaft der Partnerin bedeutet auch für den Mann eine große Umstellung im Leben – da können sich unter Vorfreude mitunter ganz viel Verunsicherung oder gar Ängste mischen. Auch hier gilt – Wissen ist Macht!

Aber Spaß beiseite – durch wissenschaftlich fundierte Information werden viele Unsicherheiten schnell beseitigt. Heute beantworten wir daher mal wieder einige Väterfragen.

Habe ich als Vater am Tag der Geburt meines Kindes Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub aufgrund der Geburt des eigenen Kindes besteht nicht. Es ist jedoch möglich, auf Grundlage des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine bezahlte Freistellung zu erwirken. Das Gesetz sagt nämlich, dass eine bezahlte Freistellung dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel ein bis zwei Tage) durch einen in seiner Person liegenden Grund (wie die Geburt des eigenen Kindes) und ohne eigenes Verschulden (nicht wenn bereits regulärer Urlaub eingereicht ist oder die Geburt an einem Tag stattfindet, an dem der Arbeitnehmer sowieso nicht regulär arbeiten müsste) verhindert ist und somit nicht arbeiten kann.

Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend. So gibt es Arbeits- und Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen, die die Regelung zur bezahlten Freistellung abändern oder gar aus dem Vertrag ausschließen. 

Ein Tipp: Am besten sprechen Sie vorab mit Ihrer Arbeitgeberin darüber. Vielleicht wissen Sie von Kollegen auch schon, wie in Ihrem Unternehmen mit dieser Frage verfahren wird, oder die Sonderurlaubsfrage in dieser Situation ist in Ihrem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung entsprechend geregelt.

Wann sollte ich die Anerkennung der Vaterschaft machen?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist derjenige Mann Vater des Kindes,

– der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

– der die Vaterschaft anerkannt hat oder

– dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Sind Sie und Ihre Partnerin nicht miteinander verheiratet, müssen Sie eine Vaterschaftsanerkennung machen. Dafür braucht es die Zustimmung der Mutter. Diese Anerkennung ist bereits während der Schwangerschaft möglich. Der Antrag kann dafür beim Jungendamt, Standesamt, bei allen Amtsgerichten oder Notaren eingereicht werden. Sie müssen dafür gültige Ausweisdokumente sowie die Geburts- oder Abstammungsurkunden von sich und Ihrer Partnerin sowie die Geburtsurkunde des Babys mitbringen. Haben Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkennen lassen, stehen Sie von Anfang an mit im Geburtenbuch. Für die Anerkennung der Vaterschaft gibt es zudem keine Fristen.

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Gibt es Elternzeit für mich als Vater auch, wenn wir nicht miteinander verheiratet sind?

Auch wenn Sie nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind, können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. Übrigens: Elternzeit können Sie auch für ein Kind Ihrer Ehefrau oder Ihrer Lebenspartnerin beantragen, ebenso für ein Pflege- oder Adoptivkind.

Bild-Copyright © normalityrelief / flickr CC BY-SA 2.0

📅 Letzte Änderung am: 12. März 2023

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