Schwangerschaft und Berufstätigkeit

Vom Beginn der Schwangerschaft bis nach der Entbindung und während der Stillzeit gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das Mutterschutzgesetz.

Es gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmerinnen, die in einer Firma, einem Privathaushalt oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Azubis, Leiharbeitnehmerinnen und geringfügig Beschäftigte. Für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Nur Hausfrauen und selbstständig Tätige fallen nicht darunter.

Meldepflicht beim Arbeitgeber

Das Mutterschutzgesetz besagte früher, es bestehe Meldepflicht der Schwangerschaft, sobald sie der Schwangeren bekannt ist. Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht zum 1. Januar 2018 grundlegend reformiert. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Meldepflicht beim Arbeitgeber abgeschwächt und daraus eine Mitteilung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Tags der Entbindung gemacht. Das Ganze wurde also deutlich abgeschwächt. 

Da aber auch die Neufassung keine genaue Frist vorschreibt („sobald sie weiß, dass sie schwanger ist“), ist es nach wie vor Ihre persönliche Angelegenheit, wann Sie sich tatsächlich Gewissheit über Ihren Zustand verschafft haben. Damit können Sie selbst entscheiden, wann Sie Chef oder Chefin informieren. Warten Sie jedoch nicht zu lange damit. Ein guter Zeitpunkt ist der vierte Monat, denn dann ist die Gefahr einer Fehlgeburt nicht mehr so groß. Außerdem bleibt Zeit genug für alle Beteiligten, sich auf die neue Situation einzustellen und eventuelle Vorbereitungen zu treffen: Eine Schwangerschaftsvertretung organisieren, Konzepte für ein Teilzeit- oder Job-Sharing-Modell zu entwickeln, etc.

Wenn Sie Ihre Schwangerschaft wesentlich länger für sich behalten, könnte das für Verstimmung sorgen. Es vermittelt den Eindruck, als hätten Sie Angst vor den Folgen und wenig Vertrauen in die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers. Gehen Sie selbstsicher an die Sache heran. Eine Veränderung in Ihrer Berufsplanung betrifft immer auch Ihr berufliches Umfeld und sollte von verantwortlicher Stelle mitgestaltet werden.

Ein rein formaler Tipp: Informieren Sie im Anschluss an dieses Gespräch auch die Personalabteilung, weil von nun ab bestimmte Mutterschutzvorschriften für Sie gelten.

Hierzu noch ein kleiner Ausschnitt aus dem Mutterschutzgesetz – § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen:

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

Beschäftigungsverbote

Sie dürfen nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, der gesundheitliche Gefahren für Sie oder Ihr Kind birgt. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen hin zu überprüfen. Die Bestimmungen sind vom Arbeitgeber sehr ernst zu nehmen, denn gesetzlich trägt er die volle Verantwortung dafür.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot, das während Ihrer Schwangerschaft in Betracht kommen kann, erstreckt sich über den Zeitraum, den Ihr Arzt in einer ärztlichen Bescheinigung festlegt. Sollten Sie sich in den letzten sechs Wochen Ihrer Schwangerschaft oder den ersten acht bis zwölf Wochen nach der Geburt Ihres Kindes befinden, gilt für Sie das generelle Beschäftigungsverbot, das Frauen vor und nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen gewährt wird, um sowohl Ihre eigene Gesundheit als auch die Ihres Babys zu schützen.

Falls es während der Geburt oder in der Zeit danach zu Komplikationen kommt, kann das Beschäftigungsverbot durch eine nachträgliche Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung verlängert werden. Dies trifft ebenso zu, wenn nach der Geburt Komplikationen auftreten. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Sie mögliche Beschwerden mit Ihrem Arzt besprechen. Dies gewährleistet, dass Sie nicht zu früh wieder mit Ihrer beruflichen Tätigkeit beginnen.

Sofern Sie sich jedoch früher in der Lage fühlen, Ihrer Arbeit nachzugehen, haben Sie die Möglichkeit, das allgemeine Beschäftigungsverbot durch Ihren Arzt aufheben zu lassen, sofern Ihre Arbeit weder Ihre Gesundheit noch die Gesundheit Ihres Babys gefährdet. Ihre Wohlbefinden hat oberste Priorität. Falls Ihr Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben im Beschäftigungsverbot hält, können Sie diesen Verstoß direkt bei der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde melden. Ihr Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, das Mutterschutzgesetz einzuhalten, um die Sicherheit und Gesundheit Ihres Kindes sowie Ihre eigene nicht zu gefährden.

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Elternzeit

Elternzeit ist ein höchstpersönlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Den Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer und Personen in Berufsausbildung, die als Elternteil ein Kind, mit dem sie im Haushalt zusammen leben, betreuen und versorgen wollen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, wenn der Vater sie nimmt und nach dem Ende der Mutterschutzfrist, wenn die Mutter sie nimmt.

Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Sie können diese auch zusammen in Anspruch nehmen. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gleichzeitig nutzen.

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

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📅 Letzte Änderung am: 21. August 2023

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