Bisher waren Frauen gezwungen, sich nach einer Fehlgeburt in der frühen Phase der Schwangerschaft krankschreiben zu lassen. Der „gestaffelte Mutterschutz“ soll das nun ändern. Denn in einer bedeutenden Entscheidung hat der Bundestag kürzlich erweiterte Mutterschutzfristen für Frauen nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Diese Maßnahme stellt einen wichtigen Schritt dar, um die gesundheitliche und emotionale Sicherheit von Frauen in dieser herausfordernden Lebensphase zu gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
Neuerungen im Mutterschutzgesetz
Die Anpassungen im Mutterschutzgesetz sind darauf ausgelegt, die Selbstbestimmung von Frauen zu stärken und eine bestehende Schutzlücke zu schließen. Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleben, erhalten ab Inkrafttreten der Änderung den Anspruch auf Mutterschutz. Dies ermöglicht ihnen, sich in einem geschützten Rahmen zu erholen und gesundheitliche Komplikationen zu vermeiden.
Darüber hinaus wird das Mutterschutzgesetz dahingehend verändert, dass abhängig beschäftigte Frauen mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme der Schutzfrist erhalten. Besonders bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche wird eine einheitliche Schutzfrist von 14 Wochen gewährt, was den Betroffenen zusätzliche Zeit zur physischen und emotionalen Genesung bietet.
Wie soll die neue Mutterschutzregelung genau aussehen und ab wann wird sie gelten?
Das Gesetz regelt, dass Frauen bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche im Falle einer Fehlgeburt Anspruch auf Mutterschutz haben. Bislang hatten Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten und deren ungeborenes Kind weniger als 500 Gramm wog, keinen Anspruch auf Erholung.
Jetzt ist eine gestaffelte Regelung vorgesehen: Ab der 13. Schwangerschaftswoche dürfen betroffene Frauen zwei Wochen lang nicht arbeiten – es sei denn, sie wünschen dies ausdrücklich. Ab der 17. Schwangerschaftswoche beträgt der Mutterschutz nach der Fehlgeburt sechs Wochen, und ab der 20. Schwangerschaftswoche sind es acht Wochen. Dies entspricht der üblichen Dauer des Mutterschutzes nach der Geburt eines lebenden Kindes.
Die neuen Bestimmungen treten im Juni 2025 in Kraft, wenn zuvor der Bundesrat erwartungsgemäß zustimmt und der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.
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Erweiterung des Schutzes für Selbständige geplant
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Gesetzesänderungen betrifft selbständige Frauen. Denn die Regelungsänderungen werden auch für Selbständige, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, und Bundesbeamtinnen und Soldatinnen gelten. Und auch Selbstständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sollen zukünftig auch in den erweiterten Schutz einbezogen werden.
Gesundheitsschutz und Enttabuisierung
Diese gesetzlichen Anpassungen tragen nicht nur dazu bei, den Gesundheitsschutz zu verbessern, sondern fördern auch die Enttabuisierung der enormen Belastungssituation, die Frauen nach Fehlgeburten erleben. Durch die Anerkennung und Unterstützung dieser Herausforderungen wird ein wichtiger gesellschaftlicher Dialog angestoßen, der das Verständnis und die Sensibilität für betroffene Frauen erhöht.
Allgemeine Informationen zum Mutterschutz
Berufstätige Frauen in Deutschland haben grundsätzlich das Recht auf Mutterschutz, der eine Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt umfasst. Diese Regelung bietet einen wesentlichen Rahmen für den Schutz und die Unterstützung von Müttern während und nach der Schwangerschaft.
Die aktuellen Änderungen sind besonders relevant für schwangere Frauen, da ab der Änderung bei einer Fehl- oder Totgeburt unter 500 Gramm endlich auch ohne eine Krankschreibung ein Recht auf Mutterschutz festgelegt wird. Insgesamt stellen diese Neuerungen daher einen wichtigen Fortschritt dar, um die Rechte und das Wohlbefinden von schwangeren Frauen in Deutschland zu stärken.
Autor: Stephan-Nicolas Kirschner
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